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Art. 35 Gemeinschaftliche Stallbauten
Bauten und Anlagen für die Tierhaltung, die im Alleineigentum einer natürlichen Person stehen, können für mehrere Betriebe gemeinsam erstellt werden, wenn:
38 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873). |