Raumplanungsverordnung
(RPV)

vom 28. Juni 2000 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 36 Innere Aufstockungen im Bereich der Tierhaltung

1 Als in­ne­re Auf­sto­ckung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Er­rich­tung von Bau­ten und An­la­gen für die bo­de­nu­n­ab­hän­gi­ge Tier­hal­tung, wenn:39

a.
der De­ckungs­bei­trag der bo­de­nu­n­ab­hän­gi­gen Pro­duk­ti­on klei­ner ist als je­ner der bo­den­ab­hän­gi­gen Pro­duk­ti­on; oder
b.
das Tro­cken­sub­stanz­po­ten­zi­al des Pflan­zen­baus ei­nem An­teil von min­de­s­tens 70 Pro­zent des Tro­cken­sub­stanz­be­darfs des Tier­be­stan­des ent­spricht.

2 De­ckungs­bei­trags- und Tro­cken­sub­stanz­ver­gleich sind an­hand von Stan­dard­wer­ten vor­zu­neh­men. So­fern Stan­dard­wer­te feh­len, ist auf ver­gleich­ba­re Kal­ku­la­ti­ons­da­ten ab­zu­stel­len.

3 Führt das De­ckungs­bei­trags­kri­te­ri­um zu ei­nem hö­he­ren Auf­sto­ckungs­po­ten­zi­al als das Tro­cken­sub­stanz­kri­te­ri­um, so müs­sen in je­dem Fall 50 Pro­zent des Tro­cken­sub­stanz­be­darfs des Tier­be­stan­des ge­deckt sein.

39 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Ju­li 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).

BGE

129 II 413 () from 10. Juli 2003
Regeste: Art. 16a RPG; Art. 34 RPV; Bauten in der Rebbauzone. Lagerdepots für Wein in der Rebbauzone sind nicht zonenkonform, wenn die Reben in verschiedenen vom Produktionszentrum entfernten Regionen bewirtschaftet werden (E. 3).

133 II 370 () from 7. September 2007
Regeste: Art. 97 ff. OG, Art. 16a und 22 RPG, Art. 34 und 36 RPV, Art. 3 und 5 LRV, FAT-Richtlinien, NISV; Schweinezucht in der Landwirtschaftszone. Legitimation der Gemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2.1). Beschwerdeantrag (E. 2.2). Das Trockensubstanzkriterium dient lediglich der Prüfung, ob eine innere Aufstockung zulässig ist. Die Bodenabhängigkeit eines Vorhabens kann damit nicht beurteilt werden (E. 4.4). Die Bejahung der Zonenkonformität setzt ein Betriebskonzept voraus (E. 4.5). Der längerfristige Bestand des Landwirtschaftsbetriebs darf nicht ohne vertiefte Prüfung der Wirtschaftlichkeit beurteilt werden (E. 5). Abstandsberechnung nach den FAT-Richtlinien (Geruchsimmissionen) und Beschränkung der Tierzahl mittels Auflagen und Kontrollen (E. 6). Die umliegenden Felder und Äcker gelten nicht als Anlagen im umweltschutzrechtlichen Sinn (E. 6.4). Strahlenimmissionen einer nahe gelegenen Hochspannungsleitung stehen dem Vorhaben nicht entgegen (E. 7).

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