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Raumplanungsverordnung
(RPV)

vom 28. Juni 2000 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 38 Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen

Der Kan­ton legt im Rah­men sei­ner Richt­pla­nung oder auf dem We­ge der Ge­setz­ge­bung die An­for­de­run­gen fest, die bei der Aus­schei­dung von Zo­nen nach Ar­ti­kel 16a Ab­satz 3 RPG zu be­ach­ten sind; mass­ge­bend sind da­bei die Zie­le und Grund­sät­ze nach den Ar­ti­keln 1 und 3 RPG.