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Art. 39 Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten
1 In Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, können die Kantone als standortgebunden (Art. 24 Bst. a RPG) bewilligen:
2 Die Kantone können die Änderung der Nutzung bestehender, als landschaftsprägend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn:
3 Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben.42 4 Bewilligungen nach Absatz 2 fallen dahin, wenn die Schutzwürdigkeit der Baute oder, soweit dies im Verantwortungsbereich der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers liegt, der sie umgebenden Landschaft nicht mehr gegeben ist.43 5 Bei rechtswidrigen Veränderungen in Landschaften nach Absatz 2 sorgt eine kantonale Behörde dafür, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verfügt und vollzogen wird.44 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537). 43 Eingefügt durch Art. 7 der V vom 22. Aug. 2012 über Zweitwohnungen (AS 2012 4583). Fassung gemäss Art. 12 Ziff. 1 der Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5669). 44 Eingefügt durch Art. 7 der V vom 22. Aug. 2012 über Zweitwohnungen (AS 2012 4583). Fassung gemäss Art. 12 Ziff. 1 der Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5669). BGE
147 II 465 (1C_111/2020) from 11. August 2021
Regeste: Art. 9 Abs. 2 ZWG; Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG; Art. 39 Abs. 2-5 und Art. 43a RPV; Umbau einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Stallscheune in ein Ferienhaus. Der Verweis in Art. 9 Abs. 2 ZWG bezieht sich lediglich auf die Vorschriften über geschützte Bauten (Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG) und landschaftsprägende Bauten (Art. 39 Abs. 2-5 RPV), jeweils in Verbindung mit Art. 43a RPV (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.1). Art. 24d Abs. 2 RPG dient der Gewährleistung des aus der Eigentumsgarantie abgeleiteten Besitzstandsschutzes. Er setzt dementsprechend voraus, dass Bauten, deren Zweck geändert werden soll, im Änderungszeitpunkt noch bestimmungsgemäss nutzbar sind. Bauten, die dies nicht sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmung (E. 4.2.1 und 4.2.2). Bestimmungsgemässe Nutzbarkeit vorliegend tendenziell verneint, Frage jedoch offengelassen (E. 4.2.3 und 4.2.4). Art. 24d Abs. 2 RPG setzt neben der formellen Unterschutzstellung voraus, dass die Baute als Einzelobjekt materiell schützenswert ist. Die Schutzwürdigkeit kann sich aus Gesichtspunkten des Denkmalschutzes ergeben. Unter gewissen Umständen können auch Aspekte des Landschaftsschutzes eine Baute als schützenswert erscheinen lassen (E. 4.3.1). Das Bundesgericht prüft die materielle Schutzwürdigkeit grundsätzlich frei. Es auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um spezifische örtliche Besonderheiten geht, welche die kantonalen Behörden besser kennen (E. 4.3.2). Schutzwürdigkeit vorliegend verneint (E. 4.3.3 und 4.3.4). |