Raumplanungsverordnung
(RPV)

vom 28. Juni 2000 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 41 Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG 47

1 Ar­ti­kel 24c RPG ist an­wend­bar auf Bau­ten und An­la­gen, die recht­mäs­sig er­stellt oder ge­än­dert wor­den sind, be­vor das be­tref­fen­de Grund­stück Be­stand­teil des Nicht­bau­ge­biets im Sin­ne des Bun­des­rechts wur­de (alt­recht­li­che Bau­ten und An­la­gen).

2 Er ist nicht an­wend­bar auf al­lein ste­hen­de, un­be­wohn­te land­wirt­schaft­li­che Bau­ten und An­la­gen.

47 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).

BGE

129 II 396 () from 3. April 2003
Regeste: Art. 24c RPG, Art. 41 RPV; bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen; Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG. Die Bestandesgarantie von Art. 24c RPG erstreckt sich in erster Linie auf Bauten, die vor dem 1. Juli 1972 in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert und aufgrund einer späteren Rechtsänderung zonenwidrig geworden sind. Anwendungsbereich von Art. 24c RPG bei später erstellten Bauten und Anlagen (E. 4.2).

132 II 21 () from 9. November 2005
Regeste: Art. 24 und 24c RPG, Art. 39 RPV, Art. 105 Abs. 2 und Art. 114 Abs. 1 OG; Erweiterung eines ausserhalb der Bauzone unzulässigen Werkhofs; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Rüge der offensichtlich fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung (E. 2). Frage der Nichtigkeit der ursprünglichen Baubewilligung (E. 3). Die gewerbliche Nutzung wurde nie bewilligt (E. 4) und kann auch gestützt auf Art. 39 RPV oder Art. 24c RPG nicht bewilligt werden (E. 5 und 7). Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (E. 6 und 8). Bindung des Bundesgerichts an den Streitgegenstand (E. 9).

145 II 83 (1C_62/2018) from 12. Dezember 2018
Regeste: Umbau einer Stallbaute zu einer Zweitwohnung in einer Erhaltungszone der Gemeinde Langwies/Arosa aus dem Jahr 1996/1997 (Art. 18 RPG i.V.m. Art. 23 aRPV bzw. Art. 33 RPV). Die Erhaltungszone "Nigglisch Hus/Blackter Stafel" ist als Nichtbauzone zu qualifizieren, weshalb auch zonenkonforme Vorhaben nur mit Bewilligung bzw. Zustimmung des Kantons bewilligt werden dürfen (Art. 25 Abs. 2 RPG; E. 4). Vorfrageweise Überprüfung des Zonenplans aufgrund der wesentlich veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse und des Alters der Planung (E. 5). Es handelt sich vorliegend nicht um eine Kleinsiedlung i.S.v. Art. 33 RPV (E. 6.1). Im Übrigen widerspricht es wichtigen Zielen und Grundsätzen der Raumplanung, den Umbau von Stall- zu Zweitwohnungsbauten in einem nicht erschlossenen Gebiet fernab der Bauzone zuzulassen (E. 6.2). Dies führt zu einer Umgehung der Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung ausserhalb der Bauzone (Art. 24d Abs. 3 lit. c und e RPG und Art. 43a lit. c und e RPV). Im Übrigen verletzt das Bauvorhaben Art. 9 Abs. 2 ZWG. Diese Bestimmung verweist für Zweitwohnungsbauten ausserhalb der Bauzone auf die Vorschriften über geschützte Bauten (Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG) bzw. landschaftsprägende Bauten (Art. 39 Abs. 2 und 3 RPV); nicht ausreichend ist die Zonenkonformität in einer Erhaltungs- oder anderen Spezialzone (E. 7). Einfache Stallbauten können lediglich als typische Elemente einer geschützten Landschaft gemäss Art. 39 Abs. 2 RPV geschützt werden. Diesen Anforderungen entspricht die streitige Erhaltungszone nicht (E. 8).

147 II 25 (1C_145/2019) from 20. Mai 2020
Regeste: Art. 24c RPG; Art. 41 und 43a RPV; Anwendungsbereich von Art. 24c RPG. Art. 24c RPG in der revidierten Fassung vom 23. Dezember 2011 ist auf eine altrechtliche Wohnbaute in der Landwirtschaftszone, bei der eine landwirtschaftliche Wohnnutzung durch die Betriebsleiter oder die abtretende Generation beibehalten wird, nicht anwendbar (E. 3).

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