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Raumplanungsverordnung
(RPV)

vom 28. Juni 2000 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 45 Raumbeobachtung

1 Das ARE über­prüft, wie sich die An­wen­dung der Be­stim­mun­gen über das Bau­en aus­ser­halb der Bau­zo­nen auf die räum­li­che Ent­wick­lung und die Land­schaft aus­wirkt.

2 Die Kan­to­ne er­tei­len dem ARE die zu die­sem Zweck er­for­der­li­chen Aus­künf­te.