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Art. 46 Mitteilungen der Kantone 73
1 Die Kantone eröffnen dem ARE Entscheide betreffend Genehmigung von Nutzungsplänen nach Artikel 26 RPGund Beschwerdeentscheide unterer Instanzen, wenn sie Folgendes betreffen:
2 Das ARE kann in einzelnen Kantonen die Eröffnung von Entscheiden zu bestimmten Sachbereichen verlangen. 3 Die Kantone eröffnen dem Bundesamt für Landwirtschaft Entscheide betreffend Genehmigung von Nutzungsplänen nach Artikel 26 RPG und Beschwerdeentscheide unterer Instanzen, wenn sie Änderungen von Nutzungsplänen betreffen, welche die Fruchtfolgeflächen um mehr als drei Hektaren vermindern.74 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). 74 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909). |