Raumplanungsverordnung
(RPV)

vom 28. Juni 2000 (Stand am 1. Juli 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 47 Berichterstattung gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde

1 Die Be­hör­de, wel­che die Nut­zungs­plä­ne er­lässt, er­stat­tet der kan­to­na­len Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de (Art. 26 Abs. 1 RPG) Be­richt dar­über, wie die Nut­zungs­plä­ne die Zie­le und Grund­sät­ze der Raum­pla­nung (Art. 1 und 3 RPG), die An­re­gun­gen aus der Be­völ­ke­rung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sach­plä­ne und Kon­zep­te des Bun­des (Art. 13 RPG) und den Richt­plan (Art. 8 RPG) be­rück­sich­ti­gen und wie sie den An­for­de­run­gen des üb­ri­gen Bun­des­rechts, ins­be­son­de­re der Um­welt­schutz­ge­setz­ge­bung, Rech­nung tra­gen.

2 Ins­be­son­de­re legt sie dar, wel­che Nut­zungs­re­ser­ven in den be­ste­hen­den Bau­zo­nen be­ste­hen und wel­che not­wen­di­gen Mass­nah­men in wel­cher zeit­li­chen Fol­ge er­grif­fen wer­den, um die­se Re­ser­ven zu mo­bi­li­sie­ren oder die Flä­chen ei­ner zo­nen­kon­for­men Über­bau­ung zu­zu­füh­ren.75

75 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

BGE

128 I 254 () from 14. August 2002
Regeste: Art. 49 Abs. 1 BV; zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG. Art. 25 Abs. 2 RPG verlangt im Interesse einer gesamtkantonal einheitlichen und rechtsgleichen Rechtsanwendung, dass sämtliche Gesuche für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone von einer kantonalen Behörde behandelt werden (E. 3). Art. 84 Abs. 1 des Berner Baugesetzes, der diese Kompetenz auf die (derzeit insgesamt 26) Regierungsstatthalter überträgt, erfüllt diese Anforderung nicht (E. 4).

132 II 408 () from 31. August 2006
Regeste: Raumplanung, Schutzzone, Energiepolitik, kantonaler Nutzungsplan für Windkraftanlagen. Nutzungsänderung eines als Schutzzone im Sinne von Art. 17 Abs. 1 RPG ausgeschiedenen Gebietes; Anforderungen gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG (E. 4.1 und 4.2). Abwägung der Interessen zur Feststellung des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit einer umstrittenen raumplanerischen Massnahme (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BV); Gegenüberstellung der Wichtigkeit bzw. des Interesses an der Erhaltung eines Naturschutzgebietes einerseits und des Interesses an der Umsetzung der vom Bund und von den Kantonen entwickelten Politik zur Förderung erneuerbarer Energien andererseits (E. 4.3-4.5).

147 II 319 (1C_657/2018, 1C_658/2018) from 18. März 2021
Regeste: Art. 18 NHG, Art. 14 NHV, Art. 12 EnG und Art. 9 EnV; Art. 11 und 25 USG, Art. 7 LSV; Windpark Sainte-Croix; Begriff des nationalen Interesses; Lärmschutz. Art. 9 Abs. 2 EnV, der für die jährliche Energieproduktion einen Schwellenwert von 20 GWh/Jahr festlegt, ab welchem ein neuer Windpark von nationalem Interesse ist, verstösst nicht gegen Art. 12 Abs. 4 EnG (E. 8.4). Angesichts der Windgeschwindigkeiten an den geplanten Standorten wird dieser Schwellenwert erreicht (E. 8.5). Anwendung der Lärmbelastungsgrenzwerte nach Anhang 6 LSV (E. 11.1-11.4). Um die Überschreitung der Planungswerte zu verhindern, sind emissionsbegrenzende Massnahmen zu ergreifen. Das Anbringen von beweglichen Schallschutzwänden an einem Gebäude stellt keine emissionsbegrenzende Massnahme dar; gegebenenfalls muss eine Erleichterung gewährt werden (E. 11.5-11.7).

150 II 133 (1C_327/2022, 1C_331/2022) from 7. November 2023
Regeste: Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 NHG; Art. 6 Abs. 1 und 2 VBLN; Art. 10a Abs. 1 und Art. 10b USG; Art. 5 Abs. 3 UVPV; Art. 25a RPG; Art. 3 RPV; Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für die Errichtung einer Deponie im Perimeter eines BLN-Objekts; UVP-Pflicht im Verfahren der Sondernutzungsplanung. Die Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone, welche die Errichtung einer Deponie für unverschmutzten Abfall mit Aufschüttung bis zu einer bestimmten Höhe ermöglicht, stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Gebiets dar (E. 4.4). Das nationale Interesse am Schutz der Landschaft überwiegt das Interesse an der Umsetzung des Nutzungsplans (E. 4.5). Weil der Sondernutzungsplan wichtige Randbedingungen festlegt, die im anschliessenden Verfahren zur Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung verbindlich sind, wären bereits im Rahmen der Sondernutzungsplanung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und die umweltrechtlichen Aspekte möglichst umfassend zu prüfen gewesen (E. 5).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback