Raumplanungsverordnung
(RPV)

vom 28. Juni 2000 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 52a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
2. April 2014
82

1 Ist im Zeit­punkt des In­kraft­tre­tens der Än­de­rung vom 2. April 2014 ei­ne Be­schwer­de hän­gig ge­gen den Ent­scheid der kan­to­na­len Be­hör­de nach Ar­ti­kel 26 RPG über die Ge­neh­mi­gung ei­ner Ein­zo­nung, so ist Ar­ti­kel 38a Ab­satz 2 RPG auf die Ein­zo­nung nicht an­wend­bar, wenn die Be­schwer­de we­der zu ei­ner Über­prü­fung noch zu ei­ner ma­te­ri­el­len Teil­korrek­tur des Ge­neh­mi­gungs­ent­scheids führt oder wenn sie mut­wil­lig er­ho­ben wor­den ist.

2 Wäh­rend der Über­gangs­frist nach Ar­ti­kel 38a Ab­satz 2 RPG dür­fen Ein­zo­nun­gen nur ge­neh­migt wer­den, wenn:

a.
im Kan­ton seit dem In­kraft­tre­ten die­ser Be­stim­mung min­des­tens die glei­che Flä­che aus­ge­zont wur­de oder dies mit dem glei­chen Ent­scheid er­folgt;
b.
Zo­nen für öf­fent­li­che Nut­zun­gen ge­schaf­fen wer­den, in de­nen der Kan­ton sehr wich­ti­ge und drin­gen­de In­fra­struk­tu­ren plant; oder
c.
an­de­re Zo­nen von kan­to­na­ler Be­deu­tung ge­schaf­fen wer­den, die drin­gend not­wen­dig sind, und bei der Ge­neh­mi­gung nach Ar­ti­kel 26 RPG die Flä­che fest­ge­legt und pla­nungs­recht­lich ge­si­chert ist, die rück­ge­zont wer­den muss; die Pflicht zur Rück­zo­nung fällt da­hin, wenn die­se sich auf­grund des ge­neh­mig­ten Richt­plans er­üb­rigt.

3 In Kan­to­nen, die aus­sch­liess­lich die Ge­mein­den für die Be­stim­mung von Pla­nungs­zo­nen (Art. 27 RPG) als zu­stän­dig er­klärt ha­ben, steht die­se Kom­pe­tenz bis zur Ge­neh­mi­gung der Richt­pla­nan­pas­sung nach Ar­ti­kel 38a Ab­satz 2 RPG auch der Kan­tons­re­gie­rung zu.

4 Die Kom­pe­tenz zur Auf­he­bung und zur Ver­län­ge­rung der Dau­er der nach Ab­satz 3 be­stimm­ten Pla­nungs­zo­nen ver­bleibt auch nach der Ge­neh­mi­gung der Richt­plan­an­pas­sung bei der Kan­tons­re­gie­rung.

5 Die Be­zeich­nung der Kan­to­ne nach Ar­ti­kel 38a Ab­satz 5 zwei­ter Satz RPG er­folgt auf Ab­lauf der Frist hin in ei­nem An­hang zu die­ser Ver­ord­nung.

6 So­lan­ge der Richt­plan mit den nach Ar­ti­kel 32b Buch­sta­be f be­zeich­ne­ten Ob­jek­ten nicht durch den Bund ge­neh­migt ist, längs­tens aber mit Wir­kung von fünf Jah­ren ab In­kraft­tre­ten die­ser Än­de­rung, kann die Kan­tons­re­gie­rung die Lis­te der Kul­tur­denk­mä­ler von kan­to­na­ler Be­deu­tung durch ein­fa­chen Be­schluss pro­vi­so­risch fest­le­gen.

82 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

BGE

142 II 415 (1C_562/2015) from 26. Mai 2016
Regeste: Art. 38a Abs. 2 RPG; Art. 52a Abs. 2 lit. c RPV. Gesamtfläche der Bauzone pro Kanton; Neueinzonungen; Übergangsrecht. Bis zur Anpassung des kantonalen Richtplans im Sinne der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Bestimmungen des RPG sieht Art. 38a Abs. 2 RPG vor, dass im betreffenden Kanton die Fläche der Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden darf. Gemäss den Materialien müssen die Ein- und Auszonungen, die während dieser Übergangszeit vorgenommen werden können, grundsätzlich gleichzeitig erfolgen (E. 2.1). Gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip dürfen für ein wichtiges Projekt bei nachgewiesener Dringlichkeit Ausnahmen zugelassen werden: Diesfalls müssen zonenmässig gleichwertige Flächen zurückgezont werden, aber unter Umständen in einer zeitlich etwas versetzten Weise. Die Frage der Gesetzmässigkeit von Art. 52a Abs. 2 lit. c RPV, die wegen fehlender Kriterien bezüglich der Wichtigkeit und des Interesses am Projekt zweifelhaft ist, wurde offengelassen (E. 2.2). Der Ausbau eines Unternehmens der Lebensmittelindustrie, der 450 Stellen schaffen würde, erfüllt die Voraussetzung der Dringlichkeit namentlich im Verhältnis zu einem fünfjährigen Moratorium nicht. Der Teilnutzungsplan, mit dem neue Gebiete ohne ausgleichende Auszonungen der Bauzone zugewiesen wurden, muss daher aufgehoben werden. Die Frage der Nichtkompensation von Fruchtfolgeflächen wurde offengelassen (E. 3).

142 II 509 (1C_315/2015, 1C_321/2015) from 24. August 2016
Regeste: Beschwerdebefugnis der Natur- und Heimatschutzverbände gegen Einzonungen (Art. 78 Abs. 2 BV; Art. 15 und Art. 38a RPG; Art. 2 und 12 NHG). Neueinzonungen, die sich auf Art. 15 des revidierten RPG (in der Fassung vom 15. Juni 2012) stützen, sind als Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu qualifizieren. Die gesamtschweizerischen Natur- und Heimatschutzorganisationen sind deshalb berechtigt, im Interesse des Landschafts- und Naturschutzes Beschwerde gegen solche Einzonungen zu führen (Art. 12 NHG). Sie können auch die Verletzung der Übergangsbestimmungen zur RPG-Revision, namentlich Art. 38a Abs. 2 RPG, mit Beschwerde geltend machen (E. 2).

143 II 588 (1C_49/2017, 1C_61/2017) from 26. September 2017
Regeste: a "Speziallandwirtschaftszone" für eine Ringkuhkampfarena und eine Markthalle der Oberwalliser Landwirtschaftskammer (Art. 16, 16a und 18 RPG; Art. 38 RPV). Der Richtplan des Kantons Wallis enthält keine (positive oder negative) Standortplanung für Speziallandwirtschaftszonen; es fehlen auch Vorgaben für die Ausscheidung solcher Zonen durch die Gemeinden. Damit können zurzeit keine Speziallandwirtschaftszonen (gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG und Art. 38 RPV) ausgeschieden werden (E. 2.3). Im Übrigen dienen die vorgesehenen Nutzungen nicht der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (E. 2.4). Die streitige Zone kann auch nicht gestützt auf Art. 18 RPG ("weitere Nutzungszonen") zugelassen werden (E. 2.5). Sie ist als spezielle Bauzone zu qualifizieren, die gemäss Art. 38a Abs. 2 RPG und Art. 52a Abs. 2 RPV hätte kompensiert werden müssen (E. 2.6).

145 II 18 (1C_494/2016) from 26. November 2018
Regeste: Art. 15 und 38a RPG, Art. 30 Abs. 1bis und 52a RPV; Änderung der Ortsplanung während der Übergangszeit; Schaffung neuer Bauzonen und Beeinträchtigung der Fruchtfolgeflächen (FFF). Allgemeine Grundsätze für die Festlegung der Bauzone (E. 3.1) und Grundsätze des Übergangsrechts (E. 3.2). Die Auszonungen, welche die neue Planung zur Kompensation der Einzonungen in die Bauzone vorsieht, betreffen teilweise nicht bebaubare Flächen; die Frage der Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 52a Abs. 2 lit. a RPV wird offengelassen (E. 3.3), da die neue Bauzone den Anforderungen von Art. 15 Abs. 1 und 4 lit. b RPG nicht genügt: der Bedarf (Bevölkerungswachstum) wird nicht ausreichend dargetan und der Grundsatz der Siedlungsverdichtung nach innen nicht beachtet (E. 3.4). Definition der FFF (E. 4.1). Der Kanton kann über FFF, die zusätzlich zum Mindestumfang bestehen, grundsätzlich ohne Kompensation verfügen. Erforderlich ist jedoch eine Interessenabwägung, die das geltend gemachte öffentliche Interesse, die optimale Nutzung der fraglichen Flächen und eine allfällige Kompensation berücksichtigt (E. 4.2). Vorliegend wird die Frage des öffentlichen Interesses offengelassen, da die optimale Nutzung nicht gewährleistet ist (E. 4.3).

146 II 289 (1C_632/2018) from 16. April 2020
Regeste: Art. 15, 18 und 27 RPG und Art. 47 RPV; Reduktion und Neubestimmung der Bauzone im Rahmen der Schaffung einer neuen Nutzungsplanung. Es ist bundesrechtswidrig, im Rahmen der generellen Neuregelung der Nutzungszonen eine Planungszone zu schaffen, die einzig die Aufnahme der überdimensionierten Baugebiete bezweckt und keine anderen Planungsperspektiven aufweist (E. 5.1-5.3). Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, hat zur Erfüllung der Anforderungen von Art. 47 RPV präzise darzulegen, welche Flächen sie in die Bauzone einbezog (E. 6.2 und 6.3). Bedingungen, unter denen ein Gebiet, für das eine Gestaltungsplanungspflicht besteht, als Baugebiet gelten und bei der Bestimmung der zulässigen Bauzone einbezogen werden muss (E. 7.2 und 7.3).

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