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Art. 32f Anlagen zur Umwandlung von erneuerbarer Energie in Wasserstoff, Methan oder andere synthetische Kohlenwasserstoffe 40
(Art. 24quater RPG) 1 Anlagen zur Umwandlung von erneuerbarer Energie in Wasserstoff, Methan oder andere synthetische Kohlenwasserstoffe, die ausserhalb der Bauzonen liegen, können insbesondere dann als standortgebunden bewilligt werden, wenn sie:
2 Solche Anlagen bedürfen einer Planung, wenn sie mehr als 5000 m2 Boden beanspruchen. Eine Planungspflicht besteht auch dann, wenn eine neue Anlage zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und die daran angeschlossene Anlage zur Umwandlung nach Artikel 24quater RPG zusammen mehr als 5000 m2beanspruchen. 3 In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung. 40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 659). |
