Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter
mit Eisenbahnen und Seilbahnen
(RSD)

vom 31. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 10 Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter

Mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe wird be­straft, wer:

a.
ge­fähr­li­che Gü­ter in Tanks be­för­dert oder be­för­dern lässt, die den be­son­de­ren Er­for­der­nis­sen über den Bau und die Aus­rüs­tung nach An­hang 2.1 oder 2.2 die­ser Ver­ord­nung be­zie­hungs­wei­se nach Teil 4, Teil 6 oder Ka­pi­tel 1.6 RID nicht ent­spre­chen, oder Be­för­de­rungs­mit­tel be­nützt, die nicht ord­nungs­ge­mä­ss ge­prüft sind;
b.
die ge­for­der­ten Si­cher­heits-, Mel­de- und Do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­ten so­wie die üb­ri­gen Pflich­ten nach An­hang 2.1 und 2.2 die­ser Ver­ord­nung be­zie­hungs­wei­se nach Ka­pi­tel 1.4, 1.7 oder 5.4 oder Ab­schnitt 1.8.5 RID nicht oder nur man­gel­haft wahr­nimmt;
c.
die Be­stim­mun­gen über die Kenn­zeich­nung und Iden­ti­fi­ka­ti­on von Be­för­de­rungs­mit­teln nach An­hang 2.1 oder 2.2 die­ser Ver­ord­nung be­zie­hungs­wei­se nach Teil 5 RID, in de­nen ge­fähr­li­che Gü­ter be­för­dert wer­den oder wur­den, miss­ach­tet.

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