Verordnung
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Art. 2 Verhältnis zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Für natürliche und juristische Personen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 20014. |