Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter
mit Eisenbahnen und Seilbahnen
(RSD)

vom 31. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 3 Internationales Recht

1 Für die Be­för­de­rung ge­fähr­li­cher Gü­ter mit Ei­sen­bah­nen und Seil­bah­nen gilt die Ord­nung für die in­ter­na­tio­na­le Ei­sen­bahn­be­för­de­rung ge­fähr­li­cher Gü­ter (RID), An­hang C zum Über­ein­kom­men vom 9. Mai 19805 über den in­ter­na­tio­na­len Ei­sen­bahn­ver­kehr (CO­TIF) in der Fas­sung des Än­de­rungs­pro­to­kolls vom 3. Ju­ni 19996 auch im na­tio­na­len Ver­kehr.

2 Die gül­ti­ge Fas­sung des RID ist in An­hang 1 fest­ge­hal­ten.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden