Verordnung
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Art. 3 Internationales Recht
1 Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen gilt die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 19805 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 19996 auch im nationalen Verkehr. 2 Die gültige Fassung des RID ist in Anhang 1 festgehalten. |