Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter
mit Eisenbahnen und Seilbahnen
(RSD)

vom 31. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 8 Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter

Mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe wird be­straft, wer:

a.
ein ge­fähr­li­ches Gut, das nach An­hang 2.1 oder 2.2 die­ser Ver­ord­nung be­zie­hungs­wei­se nach Teil 2 oder 4 RID nicht be­för­dert wer­den darf, ver­sen­det oder selbst be­för­dert;
b.
ein ge­fähr­li­ches Gut ver­sen­det, oh­ne sich zu ver­ge­wis­sern, dass der Trans­port nach An­hang 2.1 oder 2.2 die­ser Ver­ord­nung be­zie­hungs­wei­se nach den Ka­pi­teln 7.1–7.4 RID durch­ge­führt wird;
c.
die ge­for­der­ten Si­cher­heits- und Do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­ten so­wie die üb­ri­gen Pflich­ten nach An­hang 2.1 oder 2.2 die­ser Ver­ord­nung be­zie­hungs­wei­se nach Ka­pi­tel 1.4, 1.7 oder 5.4 RID nicht oder nur man­gel­haft wahr­nimmt;
d.
ein ge­fähr­li­ches Gut ver­sen­det , oh­ne den Be­för­de­rer über den Zu­stand, die Be­schaf­fen­heit und die Klas­sie­rung des Gu­tes zu ori­en­tie­ren.

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