Art. 69g Bezug der Daten zu Haushalten
1 Die Erhebungsstelle bezieht die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten zu den Haushalten und den zugehörigen Personen aus folgenden Registern:
2 Sie bezieht die Daten über die Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes nach Artikel 10 Absatz 3 RHG. 3 Kantone und Gemeinden stellen der Erhebungsstelle die Daten aus ihren Einwohnerregistern in der erforderlichen Aufbereitung und Periodizität für die Lieferung über die Informations- und Kommunikationsplattform des Bundes in verschlüsselter Form zur Verfügung. 4 Die Erhebungsstelle leistet aus dem Ertrag der Abgabe Beiträge an Gemeinden und Kantone für deren spezifische Investitionen, welche für die Übermittlung der Daten an die Erhebungsstelle notwendig sind. 5 Die Erhebungsstelle kann die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194666 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) systematisch verwenden:
6 Der Bundesrat bestimmt, welche Daten die Erhebungsstelle nach Absatz 1 beziehen kann. Er regelt die Einzelheiten betreffend den Umfang und die Aufbereitung der Daten, die Periodizität der Datenlieferungen sowie die Beiträge an Kantone und Gemeinden nach Absatz 4. |