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Art. 100
1 Die zuständige Behörde erhebt Verwaltungsgebühren insbesondere für:
2 Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest. Er berücksichtigt dabei den Verwaltungsaufwand und kann der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der natürlichen oder juristischen Person Rechnung tragen, bei der die Gebühr erhoben wird. 3 Die zuständige Behörde kann vom Abgabepflichtigen eine angemessene Sicherheit verlangen. |