Bundesgesetz
über Radio und Fernsehen
(RTVG)

vom 24. März 2006 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 25 Konzession

1 Der Bun­des­rat er­teilt der SRG ei­ne Kon­zes­si­on.

2 Vor der Kon­zes­si­ons­er­tei­lung oder vor Kon­zes­si­ons­än­de­run­gen mit me­di­en­po­li­ti­scher Trag­wei­te wird ei­ne An­hö­rung durch­ge­führt.

3 Die Kon­zes­si­on be­stimmt na­ment­lich:

a.
die An­zahl und die Art der Ra­dio- und Fern­seh­pro­gram­me;
b.
den Um­fang des üb­ri­gen pu­bli­zis­ti­schen An­ge­bots, das zur Er­fül­lung des Pro­gramm­auf­trags auf sprach­re­gio­na­ler, na­tio­na­ler und in­ter­na­tio­na­ler Ebe­ne not­wen­dig ist und aus den Ab­ga­ben für Ra­dio und Fern­se­hen fi­nan­ziert wird;
c.
die Ein­zel­hei­ten der Be­rück­sich­ti­gung der Schwei­zer Li­te­ra­tur so­wie schwei­ze­ri­schen Mu­sik- und Film­schaf­fens nach Ar­ti­kel 24 Ab­satz 4 Buch­sta­be b; sie kann ent­spre­chen­de Min­de­stan­tei­le vor­schrei­ben.

4 Die SRG kann ein­zel­ne Pro­gram­me in Zu­sam­men­ar­beit mit an­de­ren Ver­an­stal­tern an­bie­ten. Die Zu­sam­men­ar­beit wird in Ver­trä­gen ge­re­gelt, die der Zu­stim­mung des Eid­ge­nös­si­schen De­par­te­ments für Um­welt, Ver­kehr, Ener­gie und Kom­mu­ni­ka­ti­on (UVEK) be­dür­fen.33

5 Das UVEK34 kann ein­zel­ne Be­stim­mun­gen der Kon­zes­si­on vor Ab­lauf ih­rer Dau­er än­dern, wenn die tat­säch­li­chen oder recht­li­chen Ver­hält­nis­se sich ge­än­dert ha­ben und die Än­de­rung zur Wah­rung wich­ti­ger In­ter­es­sen not­wen­dig ist. Der SRG wird ei­ne an­ge­mes­se­ne Ent­schä­di­gung aus­ge­rich­tet.

6 Das UVEK kann die Kon­zes­si­on der SRG ein­schrän­ken oder teil­wei­se sus­pen­die­ren, wenn:

a.
die Auf­sichts­be­hör­de nach Ar­ti­kel 89 einen An­trag ge­stellt hat;
b.
die SRG ih­re Pflich­ten zu Fi­nanz­haus­halt und Rech­nungs­le­gung (Art. 35 und 36) wie­der­holt oder schwer ver­letzt hat.

33 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).

34 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). Die­se Änd. wur­de im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

BGE

135 II 296 (2C_899/2008) from 18. Juni 2009
Regeste: Art. 16, 17, 26 und 93 Abs. 2 BV; Art. 59, 60, 107 Abs. 6 sowie Art. 110 Abs. 2 und 3 RTVG; rundfunkrechtliche Aufschaltpflicht für ein altrechtlich konzessioniertes privates Fernsehprogramm, welches neurechtlich keiner Konzession mehr bedarf und über keinen Leistungsauftrag verfügt ("Must carry"-Rules). Eine unter altem Recht konzessionierte Fernsehveranstalterin profitiert übergangsrechtlich von einem Zugangsrecht zu einem Netzwerk für die analoge Ausstrahlung ihres Programms nur, falls sie bereits altrechtlich in den Genuss einer Aufschaltverfügung gekommen ist (E. 2 und 3). Für den Erlass einer Aufschaltverfügung nach neuem Recht muss das Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beitragen (E. 4.1-4.3). Ein Programm, welches trotz spezifisch schweizerischen Sportbeiträgen weiterhin in erheblichem Mass aus Produktionen besteht (Call-In, Erotik, Wahrsagerei), die keinen Mehrwert zum bestehenden Programmangebot bieten, genügt dieser Anforderung nicht (E. 4.4).

138 II 267 (2C_790/2011) from 22. März 2012
Regeste: Art. 93 Abs. 2 BV; Art. 59 und 60 Abs. 1 lit. a und b RTVG; Zugang zu Verbreitungsinfrastruktur von Fernsehprogrammen ("Must-Carry"-Verpflichtungen); Aufschaltpflicht für das Jugendprogramm "joiz". Ausnahmsweise kann auch ein Sparten- oder Zielpublikumsprogramm in den Genuss einer Aufschaltverfügung nach Art. 60 Abs. 1 RTVG kommen, wenn es ein originelles und finanziell realisierbares Gesamtprogramm offeriert, das über die bestehenden Angebote hinaus in qualitativ und quantitativ relevanter Weise zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags für Radio und Fernsehen beiträgt und die bestehende audiovisuelle Medienlandschaft thematisch sinnvoll ergänzt (E. 2 und 3). Beurteilung des Jugendprogramms "joiz" (E. 4).

141 II 182 (2C_882/2014) from 13. April 2015
Regeste: Art. 16 Abs. 3 und Art. 93 BV; Art. 10 EMRK; Art. 3 lit. c und e, Art. 10 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 MWSTG; Art. 14 Ziff. 1 MWSTV; Art. 68 ff. RTVG; Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Mehrwertsteuerpflicht. Rechtliche Grundlagen der Radio- und Fernsehempfangsgebühren (E. 2). Auch Leistungen, die sich der Staat zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe beschafft, können der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen. Voraussetzung dazu ist, dass ein Leistungsaustauschverhältnis bzw. keine Subventionierung vorliegt (E. 3). Aufgrund der Entwicklung des Radio- und Fernsehrechts (E. 6.3) kann an der Qualifikation der Empfangsgebühr als Regalabgabe nicht festgehalten werden. Wer Radio- und Fernsehsendungen empfängt, nimmt ein verfassungsmässiges Recht wahr, womit keine Überlassung von Rechten im Sinne von Art. 3 lit. e MWSTG vorliegen kann (E. 6.4). Die Empfangsgebühr ist auch nicht die Gegenleistung für irgendeine andere vom Bund erbrachte Leistung (E. 6.5). Sie ist eher als Zwecksteuer oder Abgabe sui generis zu qualifizieren (E. 6.7). Die Empfangsgebühr untersteht nicht der Mehrwertsteuerpflicht (E. 6.9).

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