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Art. 33 Verwaltungsrat
1 Der Bundesrat kann bis zu einem Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrates bestimmen. 2 Der Verwaltungsrat erteilt in laufenden Programmangelegenheiten keine Einzelweisungen. 3 Die Mitglieder dürfen neben ihrer Tätigkeit als Verwaltungsrat in keinem Angestelltenverhältnis zur SRG oder zu den von ihr beherrschten Unternehmen stehen. Sie sind nicht weisungsgebunden. |