Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
über Radio und Fernsehen
(RTVG)

vom 24. März 2006 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 34 Finanzierung

Die SRG fi­nan­ziert sich zur Haupt­sa­che durch Ab­ga­ben für Ra­dio und Fern­se­hen. Wei­te­re Fi­nan­zie­rungs­quel­len ste­hen ihr of­fen, so­weit die­ses Ge­setz, die Ver­ord­nung, die Kon­zes­si­on oder das ein­schlä­gi­ge in­ter­na­tio­na­le Recht sie nicht be­schrän­ken.