Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
über Radio und Fernsehen
(RTVG)

vom 24. März 2006 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 47 Erfüllung des Leistungsauftrages

1 Das BA­KOM über­prüft, ob das kon­zes­sio­nier­te Pro­gramm den Leis­tungs­auf­trag er­füllt. Zur Ab­klä­rung kann es aus­sen­ste­hen­de Fach­stel­len oder Ex­per­tin­nen und Ex­per­ten bei­zie­hen.

2 Stellt es er­heb­li­che Un­zu­läng­lich­kei­ten fest, so er­greift es Mass­nah­men. Es kann na­ment­lich den An­spruch auf Ab­ga­ben­an­tei­le um höchs­tens die Hälf­te kür­zen, bis die Un­zu­läng­lich­kei­ten be­ho­ben sind.