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Art. 49 Änderung der Konzession
1 Das UVEK kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich geändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. 2 Der Konzessionär wird angemessen entschädigt, falls die Änderung die mit der Konzession eingeräumten Rechte wesentlich schmälert. Keine Entschädigung erhält er, wenn die Anpassung auf wichtigen Landesinteressen oder auf einer Änderung internationaler Verpflichtungen beruht. 3 Auf Antrag des Programmveranstalters kann das UVEK einzelne Bestimmungen ändern, falls die beantragte Änderung den Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession entspricht. |