Bundesgesetz
über Radio und Fernsehen
(RTVG)

vom 24. März 2006 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 63 Grundsätze

1 Pro­gramm­ver­an­stal­tern ist der Zu­gang zur Auf­be­rei­tung zu chan­cen­glei­chen, an­ge­mes­se­nen und nicht dis­kri­mi­nie­ren­den Be­din­gun­gen zu ge­wäh­ren. Ent­spricht die Auf­be­rei­tung durch die Vor­rich­tun­gen der Fern­mel­de­dien­stan­bie­te­rin im We­sent­li­chen dem Stand der Tech­nik, so be­steht kein An­spruch des Pro­gramm­ver­an­stal­ters auf den Be­trieb ei­ge­ner Vor­rich­tun­gen zur Auf­be­rei­tung.

2 Wer Diens­te an­bie­tet, die als über­ge­ord­ne­te Be­nut­ze­ro­ber­flä­che die Aus­wahl von Pro­gram­men steu­ern, muss nach dem Stand der Tech­nik da­für sor­gen, dass im ers­ten Nut­zungs­schritt deut­lich auf zu­gangs­be­rech­tig­te Pro­gram­me hin­ge­wie­sen wird.

3 Be­trei­ber und An­bie­ter von Auf­be­rei­tungs­diens­ten oder ‑vor­rich­tun­gen ha­ben:

a.
ge­gen­über Drit­ten, die ein be­rech­tig­tes In­ter­es­se gel­tend ma­chen, al­le Aus­künf­te zu er­tei­len und Un­ter­la­gen of­fen zu le­gen, de­ren Kennt­nis er­for­der­lich ist, um die Rech­te nach Ab­satz 1 gel­tend zu ma­chen;
b.
ge­gen­über dem BA­KOM auf des­sen Ver­lan­gen al­le Aus­künf­te zu er­tei­len und Un­ter­la­gen vor­zu­le­gen, die er­for­der­lich sind für die Über­prü­fung, ob die Ver­pflich­tun­gen nach den Be­stim­mun­gen über die Auf­be­rei­tung ein­ge­hal­ten wer­den.

4 Der Bun­des­rat kann die Be­stim­mun­gen über die Auf­be­rei­tung auf ge­kop­pel­te Diens­te aus­deh­nen.

5 Be­ste­hen für einen be­stimm­ten Sach­ver­halt kei­ne Vor­schrif­ten, so trifft das BA­KOM im Ein­zel­fall die zum Schutz der Mei­nungs- und An­ge­bots­viel­falt not­wen­di­gen Ent­schei­de.

BGE

121 II 359 () from 1. Dezember 1995
Regeste: Art. 103 lit. a OG, Art. 4 und Art. 63 RTVG; programmrechtliche Überprüfung verschiedener Beiträge über den Textilindustriellen Adrian Gasser. Die Beschwerdebefugnis gegen einen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen richtet sich ausschliesslich nach Art. 103 OG und ergibt sich nicht bereits aus der Beteiligung an deren Verfahren (E. 1). Umfang der bundesgerichtlichen Prüfung eines Entscheids der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (E. 2). Inhalt und Tragweite des Gebots der Objektivität und Sachgerechtigkeit (E. 3). Die beanstandeten Beiträge befriedigen nicht in allen Punkten; die Berichterstattung sowie der Einsatz der stilistischen Mittel sind bei einer Gesamtwürdigung aber nicht in dem Sinne manipulativ, dass sich der Zuschauer kein eigenes Bild hätte machen können (E. 4).

121 II 454 () from 20. Dezember 1995
Regeste: Art. 103 lit. c OG und Art. 63 Abs. 2 RTVG; Zulässigkeit der Behördenbeschwerde der Schweizerischen Genossenschaft für Schlachtvieh- und Fleischversorgung. Der Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, auf eine Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten, ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (E. 1). Der Begriff der Behörde in Art. 63 Abs. 2 RTVG ist weit zu verstehen; er umfasst auch Träger öffentlichrechtlicher Aufgaben ausserhalb der Verwaltung, denen hoheitliche Verfügungsbefugnisse zukommen (E. 2).

122 II 471 () from 29. November 1996
Regeste: Art. 6 und Art. 10 EMRK, Art. 55bis BV, Art. 3 lit. ebis und Art. 10 VwVG, Art. 4 und Art. 5 sowie Art. 67 Abs. 3 RTVG; Berichterstattung im "Kassensturz" über einen rechtskräftigen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Ausstandsgesuch gegen die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen wegen Vorbefassung: formelle (E. 2) und materielle Aspekte (E. 3). Inhalt der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht und ihre Vereinbarkeit mit Art. 10 EMRK (E. 4). Rundfunkrechtliche Prüfung der beanstandeten Berichterstattung (E. 5).

123 II 69 () from 27. Januar 1997
Regeste: Art. 55bis Abs. 5 BV, Art. 6 EMRK, Art. 63 RTVG; Zulässigkeit der Betroffenenbeschwerde von Vereinigungen. Planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes? Bestätigung der Rechtsprechung, wonach Art. 63 RTVG - anders als im alten Recht Art. 14 lit. c des Bundesbeschlusses über die Unabhängige Beschwerdeinstanz - die Betroffenenbeschwerde für Vereinigungen nicht mehr vorsieht (E. 2-4).

123 II 115 () from 10. März 1997
Regeste: Art. 103 lit. a OG, Art. 60 ff. RTVG; Legitimation des Popularbeschwerdeführers und Natur des rundfunkrechtlichen Ombudsverfahrens. Der Popularbeschwerdeführer im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG ist trotz fehlenden schutzwürdigen Interesses in der Sache selber befugt, einen Nichteintretensentscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten (E. 2). Erfordernis des Ombudsberichts bei einer Zeitraumbeschwerde (E. 3).

130 II 514 () from 25. Oktober 2004
Regeste: Art. 103 lit. a OG; Art. 63 Abs. 1 lit. a und b RTVG; Beschwerdelegitimation im Verfahren vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) und vor Bundesgericht (Pressekonferenz von Vermummten zum Weltwirtschaftsforum in Davos). Die Beschwerdebefugnis gegen Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen richtet sich nach Art. 103 lit. a OG und ergibt sich nicht bereits aus der Beteiligung als Popularbeschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren (E. 1-2.2). Bestätigung der Rechtsprechung, wonach Zuschauerverbände bzw. für diese handelnde Organe im Rahmen einer Popularbeschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen gelangen können, indessen grundsätzlich nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht legitimiert sind (E. 2.3).

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