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Art. 69a Privathaushalte: Abgabepflicht
1 Für jeden Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten. 2 Die Definition des Privathaushalts richtet sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung. 3 Für die Abgabe eines Haushalts haften jene volljährigen Personen solidarisch:
4 Die Haftung einer Person erstreckt sich auf die Forderungen aus den Abgabeperioden, bei deren Beginn die Person zum entsprechenden Haushalt gehört. 5 Verlassen innerhalb des Monats alle volljährigen Personen den Haushalt, dem sie zu Beginn des Monats angehört haben, so gilt der Haushalt am letzten Tag dieses Monats als aufgelöst. 59 SR 431.02 |