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Art. 69f Datenbearbeitung durch die Erhebungsstelle
1 Die Erhebungsstelle kann für die Abklärung der Abgabenbefreiung nach Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe a Daten bearbeiten, die Rückschlüsse auf die Gesundheit sowie auf Massnahmen der sozialen Hilfe einer Person zulassen. Die Datenbearbeitung und die Aufsicht darüber richten sich nach den für Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199264 über den Datenschutz. 2 Sie trifft die organisatorischen und technischen Massnahmen, damit die Daten gegen unbefugte Bearbeitung gesichert sind. Sie darf Daten, an welche sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz gelangt, nur für die Erhebung und das Inkasso der Abgabe bearbeiten und darf diese Daten nur zu diesen Zwecken an Dritte weitergeben. 3 Daten, die Rückschlüsse auf die Gesundheit sowie auf Massnahmen der sozialen Hilfe einer Person zulassen, dürfen Dritten nicht bekanntgegeben werden. Diese Daten dürfen bei Dritten verschlüsselt gespeichert werden (Inhaltsverschlüsselung). Die Verschlüsselung darf nur durch die Erhebungsstelle aufgehoben werden. Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen solche Daten in den Informationssystemen bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Daten dürfen dabei inhaltlich nicht verändert werden. 4 Die Erhebungsstelle muss die für Erhebung und Inkasso notwendigen Daten einer allfälligen Nachfolgerin rechtzeitig und unentgeltlich in elektronischer Form übergeben. Nach erfolgter Übergabe hat sie die nicht mehr benötigten Daten zu vernichten. 64 SR 235.1 |