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Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung
1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. 2 Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG71. 3 Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. 4 Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. 5 Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93–95 MWSTG72. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. 6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG73. |