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Art. 73 Freier Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
1 Die Berichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist einem wesentlichen Teil der Allgemeinheit frei zugänglich zu machen. 2 Das UVEK führt eine Liste internationaler und nationaler Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung und aktualisiert sie regelmässig. 3 Für Veranstalter schweizerischer Fernsehprogramme sind die von den Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 198977 über das grenzüberschreitende Fernsehen geführten Listen hinsichtlich des freien Zugangs im betreffenden Staat verbindlich. 77 SR 0.784.405 |