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Art. 79 Berichterstattung und Abgabe von Daten
1 Die Stiftung veröffentlicht mindestens einmal jährlich die wichtigsten Ergebnisse ihrer Erhebungen. 2 Sie stellt die grundlegenden Nutzungsdaten Dritten zu kostendeckenden Preisen zur Verfügung. Der universitären Forschung und dem BAKOM werden die Daten unentgeltlich überlassen. |