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Art. 84 Unabhängigkeit
Die Beschwerdeinstanz ist unabhängig und an keine Weisungen von Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung gebunden. Vorbehalten bleibt das Weisungsrecht nach Artikel 104 Absatz 2. BGE
137 I 340 (2C_710/2010) from 18. November 2011
Regeste: Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 12 des Geschäftsreglements UBI; Art. 10 EMRK; Art. 17 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BV, Art. 4 Abs. 2 RTVG; radio- und fernsehrechtliche Konformität (Sachgerechtigkeit) des Berichts "FDP und die Pharmalobby". Die Spruchkörperbildung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) genügt sowohl den Anforderungen an ein faires Verfahren (Art. 29 BV) als auch jenen an den verfassungsmässigen Richter (Art. 30 BV) (E. 2). Begriff der "Sachgerechtigkeit" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG (E. 3). Beurteilung des beanstandeten Beitrags (E. 4).
138 I 154 (2C_943/2011, 2C_127/2012) from 12. April 2012
Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 1 Abs. 2 lit. d und Art. 57 VwVG; Art. 96 RTVG; Anspruch auf rechtliches Gehör in der Form der Replik in und ausserhalb von Gerichtsverfahren. Weder aus VwVG noch RTVG ergibt sich eine generelle Pflicht zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Soweit Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei Noven enthalten, die prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen, fliesst ein "Replikrecht i.e.S." unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV. Es findet auf sämtliche Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden Anwendung. Das auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestützte "Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten" hängt demgegenüber nicht von der Entscheidrelevanz ab und findet auf alle Gerichtsverfahren Anwendung, mithin auch auf solche, die nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen (E. 2.3), nicht hingegen auf Verfahren vor anderen als gerichtlichen Behörden (E. 2.5). Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ist keine gerichtliche Behörde im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 2.7 und 2.8). |