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Art. 88 Datenschutz
1 Die Aufsichtsbehörden können besonders schützenswerte Daten bearbeiten, wenn dies für die Erfüllung der durch dieses Gesetz auferlegten Aufgaben notwendig ist. 2 Die Datenbearbeitung der Aufsichtsbehörden und die Aufsicht darüber richten sich nach den für Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199291 über den Datenschutz. 91 SR 235.1 |