Bundesgesetz
über Radio und Fernsehen
(RTVG)

vom 24. März 2006 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 89 Allgemeines

1 Stellt die Auf­sichts­be­hör­de ei­ne Rechts­ver­let­zung fest, so kann sie:

a.
von der für die Ver­let­zung ver­ant­wort­li­chen na­tür­li­chen oder ju­ris­ti­schen Per­son ver­lan­gen:
1.
den Man­gel zu be­he­ben und Mass­nah­men zu tref­fen, da­mit die Ver­let­zung sich nicht wie­der­holt,
2.
sie über die ge­trof­fe­nen Vor­keh­ren zu un­ter­rich­ten,
3.
dem Bund die Ein­nah­men ab­zu­lie­fern, wel­che durch die Ver­let­zung er­zielt wur­den;
b.
dem UVEK be­an­tra­gen, die Kon­zes­si­on durch Auf­la­gen zu er­gän­zen, sie ein­zu­schrän­ken, zu sus­pen­die­ren oder zu ent­zie­hen.

2 Das UVEK kann auf An­trag der Be­schwer­de­in­stanz (Art. 97 Abs. 4) das Pro­gramm ver­bie­ten oder die Sen­de­tä­tig­keit an Auf­la­gen knüp­fen.92

92 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).

BGE

139 I 306 (2C_1032/2012) from 16. November 2013
Regeste: Art. 10 EMRK; Art. 16 Abs. 2, Art. 17, 35 Abs. 2 sowie Art. 93 Abs. 3 BV; Art. 4-6, 94, 95 Abs. 3 lit. b und Art. 97 Abs. 2 lit. b RTVG; Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich; "Was das Schweizer Fernsehen totschweigt". Die Weigerung der SRG bzw. der publisuisse SA, eine Werbebotschaft auszustrahlen, kann mit Zugangsbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) angefochten werden; gegen deren Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (E. 1). Bei ihrem privatrechtlichen Handeln im Werbebereich ist die SRG grundrechtsgebunden. Sie hat dabei insbesondere (auch) dem ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung zu tragen. Die blosse Befürchtung, eine umstrittene (ideelle) Werbung könnte ihrem Ruf abträglich sein, stellt kein hinreichendes Interesse dar, die Ausstrahlung eines ihr gegenüber kritischen Werbespots zu verweigern, solange der Auftraggeber nicht widerrechtlich handelt (E. 3-5).

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