Federal Act
on Radio and Television
(RTVA)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 24 March 2006 (Status as of 1 January 2022)


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Art. 43

1 DE­TEC may award oth­er broad­casters a li­cence for wire­less ter­restri­al broad­cast­ing of a pro­gramme ser­vice if this pro­gramme ser­vice:

a.
takes ac­count of loc­al or re­gion­al par­tic­u­lar­it­ies in an area by means of com­pre­hens­ive in­form­a­tion, par­tic­u­larly con­cern­ing polit­ic­al, eco­nom­ic and so­cial mat­ters and con­trib­utes to the de­vel­op­ment of cul­tur­al life in the cov­er­age area;
b.
con­trib­utes to a sig­ni­fic­ant ex­tent in a lin­guist­ic re­gion to the ful­fil­ment of the per­form­ance man­date provided for by the Con­sti­tu­tion.

2 The li­cence defines the scope of ac­cess to tech­nic­al means of broad­cast­ing and the per­form­ance man­date with re­gard to pro­gramme ser­vices. DE­TEC may im­pose oth­er ob­lig­a­tions in or­der to en­sure the ful­fil­ment of the per­form­ance man­date and the in­de­pend­ence of pro­gramme pro­duc­tion.

BGE

135 II 296 (2C_899/2008) from 18. Juni 2009
Regeste: Art. 16, 17, 26 und 93 Abs. 2 BV; Art. 59, 60, 107 Abs. 6 sowie Art. 110 Abs. 2 und 3 RTVG; rundfunkrechtliche Aufschaltpflicht für ein altrechtlich konzessioniertes privates Fernsehprogramm, welches neurechtlich keiner Konzession mehr bedarf und über keinen Leistungsauftrag verfügt ("Must carry"-Rules). Eine unter altem Recht konzessionierte Fernsehveranstalterin profitiert übergangsrechtlich von einem Zugangsrecht zu einem Netzwerk für die analoge Ausstrahlung ihres Programms nur, falls sie bereits altrechtlich in den Genuss einer Aufschaltverfügung gekommen ist (E. 2 und 3). Für den Erlass einer Aufschaltverfügung nach neuem Recht muss das Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beitragen (E. 4.1-4.3). Ein Programm, welches trotz spezifisch schweizerischen Sportbeiträgen weiterhin in erheblichem Mass aus Produktionen besteht (Call-In, Erotik, Wahrsagerei), die keinen Mehrwert zum bestehenden Programmangebot bieten, genügt dieser Anforderung nicht (E. 4.4).

138 II 267 (2C_790/2011) from 22. März 2012
Regeste: Art. 93 Abs. 2 BV; Art. 59 und 60 Abs. 1 lit. a und b RTVG; Zugang zu Verbreitungsinfrastruktur von Fernsehprogrammen ("Must-Carry"-Verpflichtungen); Aufschaltpflicht für das Jugendprogramm "joiz". Ausnahmsweise kann auch ein Sparten- oder Zielpublikumsprogramm in den Genuss einer Aufschaltverfügung nach Art. 60 Abs. 1 RTVG kommen, wenn es ein originelles und finanziell realisierbares Gesamtprogramm offeriert, das über die bestehenden Angebote hinaus in qualitativ und quantitativ relevanter Weise zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags für Radio und Fernsehen beiträgt und die bestehende audiovisuelle Medienlandschaft thematisch sinnvoll ergänzt (E. 2 und 3). Beurteilung des Jugendprogramms "joiz" (E. 4).

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