Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 15 Meldung von Einnahmen aus Werbung und Sponsoring
Die konzessionierten Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM27 die Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring melden. 27 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |