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Art. 69b Privathaushalte: Befreiung von der Abgabepflicht
1 Von der Abgabe befreit werden:
2 Erfüllt ein Mitglied eines Privathaushalts die Voraussetzungen für die Befreiung nach Absatz 1, so entfällt die Abgabepflicht für alle Mitglieder des betreffenden Haushalts. |