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Art. 109 Beiträge aus den Abgaben für Radio und Fernsehen
1 Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Anteil am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen nach Artikel 17 Absatz 2 RTVG 1991124 erhalten, können bis zum Ablauf ihrer Konzession nach Artikel 107 weiterhin einen Anspruch auf einen Abgabenanteil geltend machen. Die Berechtigung für einen Abgabenanteil und die Bemessung des Anteils richten sich nach Artikel 17 Absatz 2 des RTVG 1991 sowie Artikel 10 der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997125. 2 Im Rahmen der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann das BAKOM Abgabenanteile an Veranstalter ausrichten, welche eine Konzession nach RTVG 1991 haben und den Sendebetrieb nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen haben. 3 Der Bundesrat berücksichtigt den Finanzbedarf bei der Festsetzung der Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 70). 4 Die Übergangsregelung nach Absatz 1 endet zu jenem Zeitpunkt, in welchem die Konzessionen mit Abgabenanteil nach den Artikeln 38–42 erteilt werden, spätestens aber fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. 124 [AS 1992601; 19933354; 19972187Anhang Ziff. 4; 20001891Ziff. VIII 2; 20012790Anhang Ziff. 2;20021904Art. 36 Ziff. 2; 2004 297Ziff. I 3, 1633Ziff. I 9, 4929Art. 21 Ziff. 3; 2006 1039Art. 2] |