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Art. 109a Überschüsse aus den Abgabenanteilen 126
1 Überschüsse aus den Abgabenanteilen für Veranstalter lokal-regionaler Programme (Art. 38), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehen, werden zugunsten von Veranstaltern mit Abgabenanteil verwendet:
2 Bis zu 10 Prozent der Überschüsse können für die allgemeine Information der Öffentlichkeit gemäss Artikel 58 Absatz 2 verwendet werden. 3 Der Bundesrat bestimmt den Umfang des für die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu verwendenden Betrages. Er berücksichtigt dabei den Anteil, der als Liquiditätsreserve zurückzubehalten ist. 4 Das BAKOM gewährt die einzelnen Beiträge nach Absatz 1 auf Gesuch hin. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und Berechnungskriterien, nach welchen das BAKOM die Beiträge entrichtet. 126 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). |