Bundesgesetz
über Radio und Fernsehen
(RTVG)


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Art. 11 Einfügung und Dauer der Werbung

1 Wer­bung muss grund­sätz­lich zwi­schen ein­zel­ne Sen­dun­gen ein­ge­fügt und in Blö­cken ge­sen­det wer­den. Der Bun­des­rat be­stimmt, wann von die­sem Grund­satz ab­ge­wi­chen wer­den kann. Ab­wei­chun­gen dür­fen den Ge­samt­zu­sam­men­hang und den Wert der be­trof­fe­nen Sen­dung nicht be­ein­träch­ti­gen.

2 Wer­bung darf grund­sätz­lich nicht mehr als 20 Pro­zent der Sen­de­zeit ei­ner Stun­de be­an­spru­chen. Der Bun­des­rat re­gelt die Aus­nah­men.26

3 Bei der Re­ge­lung der Ab­wei­chun­gen von den Grund­sät­zen nach den Ab­sät­zen 1 und 2 be­rück­sich­tigt der Bun­des­rat na­ment­lich die fol­gen­den Kri­te­ri­en:

a.
die Leis­tungs­auf­trä­ge der Ver­an­stal­ter;
b.
die wirt­schaft­li­che La­ge von Ra­dio und Fern­se­hen;
c.
die grenz­über­schrei­ten­de Kon­kur­renz;
d.
die in­ter­na­tio­na­len Wer­be­re­ge­lun­gen;
e.
die An­lie­gen des Pu­bli­kums.

26 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).

BGE

139 I 306 (2C_1032/2012) from 16. November 2013
Regeste: Art. 10 EMRK; Art. 16 Abs. 2, Art. 17, 35 Abs. 2 sowie Art. 93 Abs. 3 BV; Art. 4-6, 94, 95 Abs. 3 lit. b und Art. 97 Abs. 2 lit. b RTVG; Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich; "Was das Schweizer Fernsehen totschweigt". Die Weigerung der SRG bzw. der publisuisse SA, eine Werbebotschaft auszustrahlen, kann mit Zugangsbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) angefochten werden; gegen deren Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (E. 1). Bei ihrem privatrechtlichen Handeln im Werbebereich ist die SRG grundrechtsgebunden. Sie hat dabei insbesondere (auch) dem ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung zu tragen. Die blosse Befürchtung, eine umstrittene (ideelle) Werbung könnte ihrem Ruf abträglich sein, stellt kein hinreichendes Interesse dar, die Ausstrahlung eines ihr gegenüber kritischen Werbespots zu verweigern, solange der Auftraggeber nicht widerrechtlich handelt (E. 3-5).

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