Bundesgesetz
über Radio und Fernsehen
(RTVG)


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Art. 19 Statistische Angaben

1 Das BA­KOM er­stellt ei­ne Sta­tis­tik in Zu­sam­men­ar­beit mit dem Bun­des­amt für Sta­tis­tik. Die­se ent­hält die An­ga­ben, wel­che die zu­stän­di­gen Be­hör­den be­nö­ti­gen:

a.
für die Recht­set­zung und die Rechts­an­wen­dung;
b.
um ei­ne Über­sicht über den Markt zu ge­win­nen.

2 Ver­an­stal­ter schwei­ze­ri­scher Pro­gram­me ha­ben dem BA­KOM re­gel­mäs­sig die er­for­der­li­chen An­ga­ben ein­zu­rei­chen.

3 Das BA­KOM kann der Öf­fent­lich­keit sta­tis­ti­sche Er­geb­nis­se zur Ver­fü­gung stel­len.

4 Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten; ins­be­son­de­re legt er die Grund­sät­ze fest über die Da­te­ner­he­bung, die Ein­ze­ler­he­bun­gen, die Ver­wen­dung der er­ho­be­nen Da­ten und die Ver­öf­fent­li­chung sta­tis­ti­scher Er­geb­nis­se.

BGE

126 II 7 () from 13. Januar 2000
Regeste: Art. 56 u. 58 Abs. 2 bzw. 65 Abs. 1 sowie Art. 18 u. 19 RTVG; Art. 15 Abs. 1 lit. a u. Art. 16 RTVV; rundfunkrechtliche Zulässigkeit der Nennung von ACS und TCS im Zusammenhang mit den "Verkehrsinformationen" von Radio DRS. Zuständigkeiten der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen sowie der konzessionsrechtlichen Aufsichtsbehörden im Programm- und Werbebereich (E. 3). Allgemeine Abgrenzung von Werbung und Sponsoring (E. 4 u. 5a); die Zusammenarbeit von Radio DRS mit ACS und TCS bei den "Verkehrsinformationen" als Sponsoring (E. 5b). Entgegen der Ansicht der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen hat dieses keinen "politischen Charakter" und war deshalb auch im Vorfeld der Abstimmung über die Finanzierung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs ("FinöV"-Vorlage) rundfunkrechtlich zulässig (E. 6).

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