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Art. 19 Statistische Angaben
1 Das BAKOM erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen:
2 Veranstalter schweizerischer Programme haben dem BAKOM regelmässig die erforderlichen Angaben einzureichen. 3 Das BAKOM kann der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung stellen. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere legt er die Grundsätze fest über die Datenerhebung, die Einzelerhebungen, die Verwendung der erhobenen Daten und die Veröffentlichung statistischer Ergebnisse. |