Art. 21 Erhaltung von Programmen
1 Der Bundesrat kann schweizerische Programmveranstalter verpflichten, Aufzeichnungen ihrer Programme zur Verfügung zu halten, damit diese der Öffentlichkeit dauerhaft erhalten bleiben. Die Programmveranstalter können für die Kosten, die ihnen daraus erwachsen, finanziell entschädigt werden. 2 Der Bundesrat legt fest, welche Programme zu erhalten sind, und regelt die Entschädigung der Programmveranstalter sowie die Ablieferung, Archivierung und Verfügbarkeit der Aufzeichnungen. Er kann insbesondere technische Vorschriften über die Art und das Format der Datenträger aufstellen und Organe bezeichnen, welche die notwendigen Arbeiten koordinieren und die Auswahl der zu erhaltenden Programme treffen. 3 Der Aufwand der Organe nach Absatz 2 sowie die Entschädigung von Programmveranstaltern nach Absatz 1 wird aus der Abgabe für Radio und Fernsehen finanziert, soweit der Ertrag aus dem Entgelt für die Einsichtnahme in die aufgezeichneten Programme und für deren Weiterverwendung nicht ausreicht.34 4 Um die langfristige Nutzung der Archive zu gewährleisten, kann der Bundesrat für die Erhaltung der entsprechenden Wiedergabegeräte Unterstützungsmassnahmen treffen. 34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). |