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Art. 35 Verwendung der finanziellen Mittel
1 Die SRG und die von ihr beherrschten Unternehmen führen ihren Finanzhaushalt nach den anerkannten Grundsätzen der besten Praxis. Sie verhalten sich wirtschaftlich, verwenden ihre Mittel bestimmungsgemäss und sorgen für die langfristige Substanzerhaltung des Unternehmens im Hinblick auf die Erfüllung ihres Auftrages. 2 Die SRG verwendet den ihr zugewiesenen Abgabenanteil39 ausschliesslich zur Deckung des Aufwandes, der sich aus der Veranstaltung der Radio- und Fernsehprogramme und des übrigen publizistischen Angebots (Art. 25 Abs. 3 Bst. b) ergibt. 3 Verzichtet sie auf eine Aktivität, welche bei der Festlegung der Abgabenhöhe erheblich ins Gewicht gefallen ist, so kann das UVEK die SRG verpflichten, in der Höhe des entsprechenden Betrages Reserven zu bilden, die bei der nächsten Abgabenanpassung zu berücksichtigen sind.40 4 Der Bundesrat sorgt dafür, dass in der SRG und in den von ihr beherrschten Unternehmen für die Mitglieder der leitenden Organe, für die Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders sowie für weiteres Personal, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, die Bestimmungen von Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200041 sinngemäss angewendet werden. 39 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). |