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Art. 36 Finanzaufsicht
1 Die SRG und die von ihr beherrschten Unternehmen führen ihre Bücher nach den Vorschriften, die für Aktiengesellschaften gelten, und nach den von den Schweizer Börsen anerkannten Standards der Rechnungslegung. 2 Sie führen getrennte Rechnungen für diejenigen Tätigkeiten, welche der Erfüllung des konzessionsrechtlichen Leistungsauftrages dienen, und für ihre übrigen Tätigkeiten. 3 Der Verwaltungsrat der SRG bringt dem UVEK jährlich zur Kenntnis:
4 Auf Grund der Berichterstattung des Verwaltungsrates prüft das UVEK den Finanzhaushalt der SRG. Es kann ergänzende Auskünfte verlangen. Insbesondere kann das UVEK vom Verwaltungsrat der SRG oder von den mit der Oberleitung betrauten Organen beherrschter Unternehmen Angaben darüber verlangen, wie sie ihre Verantwortung wahrgenommen haben. 5 Das UVEK kann bei der SRG und den von ihr beherrschten Unternehmen vor Ort Nachprüfungen vornehmen, sofern:
6 Das UVEK kann unter den Voraussetzungen von Absatz 5 die Eidgenössische Finanzkontrolle oder andere Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen. Das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196742 ist nicht anwendbar. 7 Reine Zweckmässigkeitskontrollen sind nicht zulässig. |