Bundesgesetz
über Radio und Fernsehen
(RTVG)


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Art. 38 Grundsatz

1 Kon­zes­sio­nen mit Leis­tungs­auf­trag und Ab­ga­ben­an­teil (Kon­zes­sio­nen mit Ab­ga­ben­an­teil) kön­nen er­teilt wer­den an Ver­an­stal­ter lo­kal-re­gio­na­ler Pro­gram­me, die:

a.
ein Ge­biet oh­ne aus­rei­chen­de Fi­nan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten mit Ra­dio- und Fern­seh­pro­gram­men ver­sor­gen, wel­che die lo­ka­len oder re­gio­na­len Ei­gen­hei­ten durch um­fas­sen­de In­for­ma­ti­on ins­be­son­de­re über po­li­ti­sche, wirt­schaft­li­che und so­zia­le Zu­sam­men­hän­ge be­rück­sich­ti­gen so­wie zur Ent­fal­tung des kul­tu­rel­len Le­bens im Ver­sor­gungs­ge­biet bei­tra­gen;
b.
mit kom­ple­men­tä­ren nicht ge­win­n­ori­en­tier­ten Ra­dio­pro­gram­men zur Er­fül­lung des ver­fas­sungs­recht­li­chen Leis­tungs­auf­trags in Ag­glo­me­ra­tio­nen bei­tra­gen.

2 Kon­zes­sio­nen mit Ab­ga­ben­an­teil ge­ben einen An­spruch auf Ver­brei­tung des Pro­gramms in ei­nem be­stimm­ten Ver­sor­gungs­ge­biet (Zu­gangs­recht) so­wie auf einen An­teil am Er­trag der Ab­ga­ben für Ra­dio und Fern­se­hen.

3 Je Ver­sor­gungs­ge­biet wird ei­ne Kon­zes­si­on mit Ab­ga­ben­an­teil er­teilt.

4 Die Kon­zes­si­on legt min­des­tens fest:

a.
das Ver­sor­gungs­ge­biet so­wie die Art der Ver­brei­tung;
b.
die ge­for­der­ten pro­gramm­li­chen Leis­tun­gen und die da­für not­wen­di­gen be­trieb­li­chen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen An­for­de­run­gen;
c.
wei­te­re An­for­de­run­gen und Auf­la­gen, wel­che der Kon­zes­sio­när zu er­fül­len hat.

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43 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).

BGE

135 II 296 (2C_899/2008) from 18. Juni 2009
Regeste: Art. 16, 17, 26 und 93 Abs. 2 BV; Art. 59, 60, 107 Abs. 6 sowie Art. 110 Abs. 2 und 3 RTVG; rundfunkrechtliche Aufschaltpflicht für ein altrechtlich konzessioniertes privates Fernsehprogramm, welches neurechtlich keiner Konzession mehr bedarf und über keinen Leistungsauftrag verfügt ("Must carry"-Rules). Eine unter altem Recht konzessionierte Fernsehveranstalterin profitiert übergangsrechtlich von einem Zugangsrecht zu einem Netzwerk für die analoge Ausstrahlung ihres Programms nur, falls sie bereits altrechtlich in den Genuss einer Aufschaltverfügung gekommen ist (E. 2 und 3). Für den Erlass einer Aufschaltverfügung nach neuem Recht muss das Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beitragen (E. 4.1-4.3). Ein Programm, welches trotz spezifisch schweizerischen Sportbeiträgen weiterhin in erheblichem Mass aus Produktionen besteht (Call-In, Erotik, Wahrsagerei), die keinen Mehrwert zum bestehenden Programmangebot bieten, genügt dieser Anforderung nicht (E. 4.4).

138 II 267 (2C_790/2011) from 22. März 2012
Regeste: Art. 93 Abs. 2 BV; Art. 59 und 60 Abs. 1 lit. a und b RTVG; Zugang zu Verbreitungsinfrastruktur von Fernsehprogrammen ("Must-Carry"-Verpflichtungen); Aufschaltpflicht für das Jugendprogramm "joiz". Ausnahmsweise kann auch ein Sparten- oder Zielpublikumsprogramm in den Genuss einer Aufschaltverfügung nach Art. 60 Abs. 1 RTVG kommen, wenn es ein originelles und finanziell realisierbares Gesamtprogramm offeriert, das über die bestehenden Angebote hinaus in qualitativ und quantitativ relevanter Weise zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags für Radio und Fernsehen beiträgt und die bestehende audiovisuelle Medienlandschaft thematisch sinnvoll ergänzt (E. 2 und 3). Beurteilung des Jugendprogramms "joiz" (E. 4).

141 II 182 (2C_882/2014) from 13. April 2015
Regeste: Art. 16 Abs. 3 und Art. 93 BV; Art. 10 EMRK; Art. 3 lit. c und e, Art. 10 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 MWSTG; Art. 14 Ziff. 1 MWSTV; Art. 68 ff. RTVG; Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Mehrwertsteuerpflicht. Rechtliche Grundlagen der Radio- und Fernsehempfangsgebühren (E. 2). Auch Leistungen, die sich der Staat zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe beschafft, können der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen. Voraussetzung dazu ist, dass ein Leistungsaustauschverhältnis bzw. keine Subventionierung vorliegt (E. 3). Aufgrund der Entwicklung des Radio- und Fernsehrechts (E. 6.3) kann an der Qualifikation der Empfangsgebühr als Regalabgabe nicht festgehalten werden. Wer Radio- und Fernsehsendungen empfängt, nimmt ein verfassungsmässiges Recht wahr, womit keine Überlassung von Rechten im Sinne von Art. 3 lit. e MWSTG vorliegen kann (E. 6.4). Die Empfangsgebühr ist auch nicht die Gegenleistung für irgendeine andere vom Bund erbrachte Leistung (E. 6.5). Sie ist eher als Zwecksteuer oder Abgabe sui generis zu qualifizieren (E. 6.7). Die Empfangsgebühr untersteht nicht der Mehrwertsteuerpflicht (E. 6.9).

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