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Art. 42 Finanzaufsicht
1 Der Konzessionär legt dem BAKOM jährlich die Rechnung vor. Dieses prüft, ob die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwendet werden. Andernfalls kann es die Abgabenanteile eines Konzessionärs vermindern oder zurückfordern. 2 Das BAKOM kann auch Auskünfte vom Konzessionär und von den Auskunftspflichtigen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a–c verlangen und vor Ort Finanzprüfungen vornehmen. 3 Reine Zweckmässigkeitskontrollen sind unzulässig. |