Bundesgesetz
über Radio und Fernsehen
(RTVG)


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Art. 43

1 Das UVEK kann an­de­ren Pro­gramm­ver­an­stal­tern ei­ne Kon­zes­si­on für die draht­los-ter­rest­ri­sche Ver­brei­tung ei­nes Pro­gramms er­tei­len, wenn die­ses Pro­gramm:

a.
in ei­nem Ge­biet die lo­ka­len oder re­gio­na­len Ei­gen­hei­ten durch um­fas­sen­de In­for­ma­ti­on ins­be­son­de­re über po­li­ti­sche, wirt­schaft­li­che und so­zia­le Zu­sam­men­hän­ge be­rück­sich­tigt so­wie zur Ent­fal­tung des kul­tu­rel­len Le­bens im Ver­sor­gungs­ge­biet bei­trägt;
b.
in ei­ner Sprach­re­gi­on in be­son­de­rem Mass zur Er­fül­lung des ver­fas­sungs­recht­li­chen Leis­tungs­auf­trags bei­trägt.

2 Die Kon­zes­si­on de­fi­niert den Um­fang des Zu­gangs zur Ver­brei­tung und den pro­gramm­li­chen Leis­tungs­auf­trag. Das UVEK kann wei­te­re Pflich­ten fest­le­gen, um die Er­fül­lung des Leis­tungs­auf­tra­ges so­wie ein un­ab­hän­gi­ges Pro­gramm­schaf­fen si­cher­zu­stel­len.

BGE

135 II 296 (2C_899/2008) from 18. Juni 2009
Regeste: Art. 16, 17, 26 und 93 Abs. 2 BV; Art. 59, 60, 107 Abs. 6 sowie Art. 110 Abs. 2 und 3 RTVG; rundfunkrechtliche Aufschaltpflicht für ein altrechtlich konzessioniertes privates Fernsehprogramm, welches neurechtlich keiner Konzession mehr bedarf und über keinen Leistungsauftrag verfügt ("Must carry"-Rules). Eine unter altem Recht konzessionierte Fernsehveranstalterin profitiert übergangsrechtlich von einem Zugangsrecht zu einem Netzwerk für die analoge Ausstrahlung ihres Programms nur, falls sie bereits altrechtlich in den Genuss einer Aufschaltverfügung gekommen ist (E. 2 und 3). Für den Erlass einer Aufschaltverfügung nach neuem Recht muss das Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beitragen (E. 4.1-4.3). Ein Programm, welches trotz spezifisch schweizerischen Sportbeiträgen weiterhin in erheblichem Mass aus Produktionen besteht (Call-In, Erotik, Wahrsagerei), die keinen Mehrwert zum bestehenden Programmangebot bieten, genügt dieser Anforderung nicht (E. 4.4).

138 II 267 (2C_790/2011) from 22. März 2012
Regeste: Art. 93 Abs. 2 BV; Art. 59 und 60 Abs. 1 lit. a und b RTVG; Zugang zu Verbreitungsinfrastruktur von Fernsehprogrammen ("Must-Carry"-Verpflichtungen); Aufschaltpflicht für das Jugendprogramm "joiz". Ausnahmsweise kann auch ein Sparten- oder Zielpublikumsprogramm in den Genuss einer Aufschaltverfügung nach Art. 60 Abs. 1 RTVG kommen, wenn es ein originelles und finanziell realisierbares Gesamtprogramm offeriert, das über die bestehenden Angebote hinaus in qualitativ und quantitativ relevanter Weise zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags für Radio und Fernsehen beiträgt und die bestehende audiovisuelle Medienlandschaft thematisch sinnvoll ergänzt (E. 2 und 3). Beurteilung des Jugendprogramms "joiz" (E. 4).

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