Bundesgesetz
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Art. 48 Übertragung der Konzession

1 Ei­ne Über­tra­gung der Kon­zes­si­on ist dem UVEK vor ih­rem Voll­zug zu mel­den und muss von die­sem ge­neh­migt wer­den.

2 Das UVEK prüft, ob die Kon­zes­si­ons­vor­aus­set­zun­gen auch nach der Über­tra­gung er­füllt sind. Es kann die Ge­neh­mi­gung in­nert drei Mo­na­ten ab Ein­gang der Mel­dung ver­wei­gern; in be­son­de­ren Fäl­len kann die Frist ver­län­gert wer­den.

3 Als Über­tra­gung gilt auch der wirt­schaft­li­che Über­gang der Kon­zes­si­on. Ein sol­cher liegt vor, wenn mehr als 20 Pro­zent des Ak­ti­en-, Stamm- oder Ge­nos­sen­schafts­ka­pi­tals oder ge­ge­be­nen­falls des Par­ti­zi­pa­ti­ons­schein­ka­pi­tals oder der Stimm­rech­te über­ge­hen.

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