Bundesgesetz
über Radio und Fernsehen
(RTVG)


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Art. 56 Einigungs- und Entscheidverfahren

1 Kön­nen sich die Par­tei­en in­nert drei Mo­na­ten über die Ver­brei­tungs­pflicht und die Ver­brei­tungs­be­din­gun­gen nicht ei­ni­gen, so ent­schei­det das BA­KOM.

2 Es ori­en­tiert sich für den Ent­scheid an in- oder aus­län­di­schen Ver­gleichs­wer­ten, so­weit die Par­tei­en kei­ne Be­weis­mit­tel vor­brin­gen, die ein Ab­wei­chen da­von recht­fer­ti­gen.

3 Für den Zeit­raum von der Ge­such­sein­rei­chung bis zum rechts­kräf­ti­gen Ent­scheid kann es vor­läu­fig die Ver­brei­tung ver­fü­gen und die fi­nan­zi­el­len Be­din­gun­gen fest­le­gen.

4 Das Ver­fah­ren und die Aus­kunfts­pflicht rich­ten sich sinn­ge­mä­ss nach den Be­stim­mun­gen des FMG57 über die Ge­wäh­rung des Zu­gangs durch markt­be­herr­schen­de An­bie­te­rin­nen (Art. 11, 11a und 11b FMG).58

57 SR 784.10

58 Sie­he Art. 106 Ziff. 1 hier­nach.

BGE

126 II 7 () from 13. Januar 2000
Regeste: Art. 56 u. 58 Abs. 2 bzw. 65 Abs. 1 sowie Art. 18 u. 19 RTVG; Art. 15 Abs. 1 lit. a u. Art. 16 RTVV; rundfunkrechtliche Zulässigkeit der Nennung von ACS und TCS im Zusammenhang mit den "Verkehrsinformationen" von Radio DRS. Zuständigkeiten der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen sowie der konzessionsrechtlichen Aufsichtsbehörden im Programm- und Werbebereich (E. 3). Allgemeine Abgrenzung von Werbung und Sponsoring (E. 4 u. 5a); die Zusammenarbeit von Radio DRS mit ACS und TCS bei den "Verkehrsinformationen" als Sponsoring (E. 5b). Entgegen der Ansicht der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen hat dieses keinen "politischen Charakter" und war deshalb auch im Vorfeld der Abstimmung über die Finanzierung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs ("FinöV"-Vorlage) rundfunkrechtlich zulässig (E. 6).

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