Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
über Radio und Fernsehen
(RTVG)

Art. 57 Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen

1 Das BA­KOM ge­währt ei­nem Pro­gramm­ver­an­stal­ter mit ei­ner Kon­zes­si­on mit Ab­ga­ben­an­teil nach Ar­ti­kel 38 Ab­satz 1 Buch­sta­be a, dem in ei­ner Ber­gre­gi­on ein zu­sätz­li­cher Auf­wand für die draht­los-ter­rest­ri­sche Ver­brei­tung sei­nes Ra­dio­pro­gramms ent­steht, einen Bei­trag.

2 Der Bun­des­rat re­gelt die Vor­aus­set­zun­gen und Be­rech­nungs­kri­te­ri­en, nach wel­chen das BA­KOM die Bei­trä­ge ent­rich­tet.