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Art. 61 Leitungsgebundene Verbreitung anderer Programme
Bei Programmen deren Verbreitung nicht nach den Artikeln 59 und 60 geregelt ist, entscheidet die Fernmeldedienstanbieterin nach Massgabe der Kapazitäten, die ihr für die Programmverbreitung zur Verfügung stehen. Bei der Abgeltung des Aufwandes für die Verbreitung kann insbesondere auch der wirtschaftliche Nutzen der Verbreitungsdienstleistung für den Programmveranstalter berücksichtigt werden. BGE
123 II 115 () from 10. März 1997
Regeste: Art. 103 lit. a OG, Art. 60 ff. RTVG; Legitimation des Popularbeschwerdeführers und Natur des rundfunkrechtlichen Ombudsverfahrens. Der Popularbeschwerdeführer im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG ist trotz fehlenden schutzwürdigen Interesses in der Sache selber befugt, einen Nichteintretensentscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten (E. 2). Erfordernis des Ombudsberichts bei einer Zeitraumbeschwerde (E. 3). |