Bundesgesetz
über Radio und Fernsehen
(RTVG)


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Art. 61 Leitungsgebundene Verbreitung anderer Programme

Bei Pro­gram­men de­ren Ver­brei­tung nicht nach den Ar­ti­keln 59 und 60 ge­re­gelt ist, ent­schei­det die Fern­mel­de­dien­stan­bie­te­rin nach Mass­ga­be der Ka­pa­zi­tä­ten, die ihr für die Pro­gramm­ver­brei­tung zur Ver­fü­gung ste­hen. Bei der Ab­gel­tung des Auf­wan­des für die Ver­brei­tung kann ins­be­son­de­re auch der wirt­schaft­li­che Nut­zen der Ver­brei­tungs­dienst­leis­tung für den Pro­gramm­ver­an­stal­ter be­rück­sich­tigt wer­den.

BGE

123 II 115 () from 10. März 1997
Regeste: Art. 103 lit. a OG, Art. 60 ff. RTVG; Legitimation des Popularbeschwerdeführers und Natur des rundfunkrechtlichen Ombudsverfahrens. Der Popularbeschwerdeführer im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG ist trotz fehlenden schutzwürdigen Interesses in der Sache selber befugt, einen Nichteintretensentscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten (E. 2). Erfordernis des Ombudsberichts bei einer Zeitraumbeschwerde (E. 3).

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