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Art. 61a Zeitversetztes Fernsehen 60
1 Als zeitversetztes Fernsehen gilt das von einer Fernmeldedienstanbieterin verbreitete und aufgezeichnete Fernsehprogramm eines Programmveranstalters, welches die Fernmeldedienstanbieterin unter Wahrung der urheberrechtlichen Bestimmungen für ihre Endkundinnen und Endkunden während einer beschränkten Zeitspanne integral zum Abruf bereithält. 2 Fernmeldedienstanbieterinnen, die zeitversetztes Fernsehen anbieten, dürfen ohne Zustimmung des Programmveranstalters keine Änderungen an den von ihnen verbreiteten und aufgezeichneten linearen Fernsehprogrammen vornehmen. Die Regelungen zu Werbung und Sponsoring gelten sinngemäss auch für das zeitversetzte Fernsehen. 3 Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Jugendschutzes Bestimmungen zur Zugänglichmachung von Fernsehprogrammen im Rahmen des zeitversetzten Fernsehens erlassen. Er berücksichtigt dabei in der Schweiz anerkannte Altersklassifizierungssysteme. 60 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). |