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Art. 69 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird. 2 Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist. 3 Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe. |